Flohmarktordnung

Durch das Betreten des Ausstellungsgeländes akzeptiert der Mieter sämtliche Auflagen der nachstehend angeführten Vereinbarung.

» Der Verkauf von NEUWAREN ist verboten.

» Vom Verkauf ausgeschlossen sind: Lebensmittel, Waffen, Messer, Pornographische Artikel, Raubkopien (Musik & Film), Fälschungen jeder Art, feuergefährliche Waren, Explosivstoffe, personengefährdende Waren, Tiere, gewässergefährdende Waren (z.B. Batterien, Farben, Öle, Chemikalien etc.), Nahrungs- u. Genussmittel, Getränke, Zigaretten, militär. Kampfausrüstungen, Waren mit Hakenkreuz bzw. Symbolen der NS Zeit und/oder anderen verbotenen Organisationen, Waren mit einer zweifelhaften Herkunft (gestohlene oder Schmuggelware), Reben, Mohnstroh u. Bettfedern. Jedes Glückspiel ist untersagt.

» Der Verkauf von Waren hat ausschließl. innerhalb des Standplatzes zu erfolgen.

» Dem Aussteller stehen mobile WC-Anlagen am Gelände zur Benützung zu Verfügung. Diese sind von Verschmutzung frei zu halten.

» Eine Untervermietung durch den Aussteller ist nicht gestattet.

» Es ist darauf zu achten, dass es zu keinerlei Belästigung (Lärm etc.) von Anrainern, Besuchern oder anderen Ausstellern kommt.

» Am Gelände gilt die StVo. Jede Haftung für Schäden an Waren, Kraftfahrzeugen und Personen seitens des Veranstalters wird ausgeschlossen. Der Aussteller hat für alle Schäden die im Rahmen des Mietverhältnisses entstanden sind, zu haften.

» Der Motorlärm ist auf das notwendigste Minimum zu beschränken.

» Den Anweisungen des Ordnerpersonals ist ausnahmslos Folge zu leisten.

» Die Rückerstattung der Ausstellergebühr ist ausgeschlossen.

» Bei Missachtung einer oder mehrerer Vertragsbedingungen kann der Aussteller vom Platz verwiesen werden.

» Ein ausgesprochenes „Platzverbot“ von Seiten des Betreibers ist zu akzeptieren (im Fall einer Nichtakzeptanz kommt es zu einer zivilrechtlichen Klage). Etwaig entstandene Kosten werden weiterverrechnet.

» Hunde an die Leine + Sackerl fürs Gackerl.

» Eltern haften für Ihre Kinder.

» Das Auf-bzw. Ausstellen von mitgebrachten Waren und Gegenständen erfolgt auf eigene Gefahr.

» Bei der Aufstellung des Marktstandes ist darauf zu achten das eine durchfahrtsbreite von
mindestens 3,5 Metern für einsatzfahrzeuge jeglicher Art freigehalten wird.

» Aus Gründen der Sicherheit für PassantInnen ist das Befahren des Marktbereiches mit
Kraftfahrzeugen während der Marktzeiten nicht zulässig.

» Die Verwendung von Flüssiggas ist verboten.

» Sicherheitseinrichtungen (Gasabsperrschieber, Über- oder Unterflurhydranten sowie „Taktile Leiteinrichtungen“ (Blindenleitlinien) dürfen durch Aufbauten oder Fahrzeuge nicht verstellt werden.

» Der Veranstalter haftet nicht für die Waren/Tische/Autos der Aussteller.

» Sonnenschirme, Regenschirme,  Partyzelte oder sonstige Überdachungen sind standsicher aufzustellen. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für Personen- oder Sachschäden durch eigenmächtig aufgestellte Überdachungen. 

» Gewerbliche Anbieter von Gebrauchtwaren müssen eine Kopie des Gewerbescheines beim autorisierten Kassier abgeben.

» Müll ablagern und Gegenstände zurücklassen ist strikt untersagt und wird mit einer Anzeige und einer Zahlung von mindestens € 50,- geahndet.

» Während der Marktzeiten ist das befahren der Ausstellungsfläche verboten.

» Das Abzeichen Gesetz ist strikt einzuhalten, ein zuwiderhandeln hat den sofortigen Ausschluss vom Flohmarkt zu Folge.

» Zufahrten zu Garagen, Durchgänge und Zugänge zu Häusern, Grundstücken,

Schanigärten sind unbedingt in voller Breite freizuhalten. » Die Marktstände dürfen nur in einem Mindestabstand von 2,50 m zur Cineplexx Hausfassade aufgestellt
werden.

» Die Ausstellungsfläche darf  Samstag und Sonntag ausschließlich im angegebenen Zeitraum von Privatpersonen und nur zum Verkauf von gebrauchten Waren verwendet werden.

Das gesamte Gelände ist von Verschmutzung frei zu halten. Keinerlei Waren oder Müll dürfen zurückgelassen werden! Der jeweilige Aussteller haftet für die Einhaltung. Bei Zurücklassen von o.g. Eigentum hat der Veranstalter das Recht die zurückgelassenen Waren auf Kosten des Ausstellers räumen zu lassen!!!

Presse:
Mit Ihrer Teilnahme am Flohmarkt stimmen Sie der Veröffentlichung von Foto-, Bild- und Tonaufnahmen von unserer Veranstaltung im Internet, Print- und Fernsehmedien zu und es können daraus keinerlei Ansprüche geltend gemacht werden.

Garantie, Gewährleistung, Rücknahme:
Bei den auf unserem Flohmärkten angebotenen Waren handelt es sich um Privatverkäufe, die direkt zwischen Verkäufer und Käufer getätigt werden. Der Veranstalter haben mit den Waren nichts zu tun und verdienen nicht am Verkauf. In Bezug auf die EU-Gesetzesbestimmungen für Privatverkäufe informieren wir, dass die Verkäufer keine Garantie übernehmen. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, Garantie oder Rücknahme. Die Käufer erklären sich damit einverstanden und erkennen dies mit ihrem Gebot bzw. Zahlung an.

Haftungsausschluss:
Der Veranstalter des Flohmarktes und deren MitarbeiterInnen übernehmen keinerlei Haftung für Sach- und Personenschäden, Diebstahl oder Verkehrsstrafen. Wenn die Vereinbarung zwischen Veranstalter und Aussteller aus einem nicht vom Veranstalter zu vertretenden Grund nicht erfüllt werden kann, z.B. Mietgegenstand (Halle oder Standplatz) kann aufgrund von höherer Gewalt nicht zur Verfügung gestellt werden oder Auftreten eines außerordentlichen Unglücksfalles oder einer Verkürzung oder Abänderung der Veranstaltungszeit und oder Veranstaltungsort, entstehen dem Aussteller keine Ersatzansprüche. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für eine bestimmte Eigenschaft, ein bestimmtes Ausmaß oder eine bestimmte Eignung oder Verwendbarkeit des Mietgegenstands, auch nicht für die Eignung und Verwendbarkeit für Zwecke des Ausstellers. Für technische Störungen und Störungen in der Strom-, Wasser-, Heizungs-, Kühlungs- und Kanalisierungsanlage oder Betriebsstörungen sowie die Veranstaltung beeinträchtigende Ereignisse übernimmt der Veranstalter keine Haftung. Jede Haftung des Veranstalters gegenüber dem Aussteller ist auf Vorsatz und große Fahrlässigkeit beschränkt. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Personen- oder Sachschäden des Ausstellers oder seiner Angehörigen oder Besucher, die sich auf dem Gelände ereignen, insbesondere für in das Gebäude oder auf das Gelände eingebrachte Sachen des Ausstellers oder dritter Personen. Dies gilt auch, wenn diese Schäden durch Mängel an Gebäuden oder Einrichtungen des Vermieters verursacht werden, wenn der Veranstalter nicht aufgrund eigenen (vorsätzlichen oder grobfahrlässigen) Verschuldens für diese Mängel verantwortlich ist. Die Benützung des Parkplatzes erfolgt auf eigene Gefahr.

Abzeichengesetz


§ 1. (1) Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile einer in Österreich verbotenen Organisation dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt, dargestellt oder verbreitet werden. Als Abzeichen sind auch Embleme, Symbole und Kennzeichen anzusehen.

(2) Das Verbot des Abs. 1 erstreckt sich auch auf Abzeichen, Uniformen und Uniformteile, die auf Grund ihrer Ähnlichkeit oder ihrer offenkundigen Zweckbestimmung als Ersatz eines der in Abs. 1 erwähnten Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile gebraucht werden.

(3) Orden und Ehrenzeichen, die eines der im Abs. 1 oder Abs. 2 erwähnten Embleme aufweisen, dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt werden.

§ 2. (1) Die Verbote des § 1 finden, wenn nicht das Ideengut einer verbotenen Organisation gutgeheißen oder propagiert wird, keine Anwendung auf Druckwerke, bildliche Darstellungen, Aufführungen von Bühnen- und Filmwerken sowie Ausstellungen, bei denen Ausstellungsstücke, die unter § 1 fallen, keinen wesentlichen Bestandteil der Ausstellung darstellen.

(2) Auf sonstige Ausstellungen finden die Verbote des § 1 dann keine Anwendung, wenn sich die Ausstellung und deren Zweckbestimmung eindeutig gegen das Ideengut der betreffenden verbotenen Organisation richten.

§ 3. (1) Wer einem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 4.000,- Euro oder mit Arrest bis zu einem Monat zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden.

(2) Abzeichen, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung im Sinne des § 1 bilden, sind, soweit dies nach der Beschaffenheit der Abzeichen möglich ist, für verfallen zu erklären.

(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Inneres betraut.

§ 5. § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI.I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.